(Dubai & Berlin, 25.08.2014) Die "Europäisierung" zunehmend aller Lebensbereiche macht nun auch nicht mehr vor dem Erbrecht halt. Zumindest sobald ein sogenannter Auslandsbezug vorliegt. Die wichtigsten Änderungen mit Gültigkeit für Erbfälle ab dem 17.08.2015 im Überblick.
Bereits am 17.08.2012 ist die neue europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO) in der gesamten EU mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks in Kraft getreten. Angewendet wird die neue Vorschrift auf Erbfälle, die ab dem 17.08.2015 eintreten. Für Auslandsdeutsche (Auslands-EU-Bürger), die bereits ein Testament nach "Heimatrecht" erstellt haben, bedeutet dies grundsätzlich:
Eine Ergänzung des Testaments ist dringend zu prüfen!
Das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts wird maßgeblich!
Die neue Verordnung knüpft künftig bei einem Erbfall nicht mehr wie bislang an die Staatsangehörigkeit des Erblassers an, sondern an den Ort des "gewöhnlichen Aufenthaltes" (vgl. Art. 21 EU-ErbVO). Dies gilt sowohl für die Zuständigkeit von Behörden und Gerichten als auch für die Anwendung materiellen Erbrechts!
Für Deutsche, die ihren Lebensmittelpunkt z.B. in den Vereinigten Arabischen Emiraten haben, bedeutet dies: Im Falle ihres Todes findet "automatisch" VAE-Erbrecht = Sharia-Recht Anwendung. Ausländisches Erbrecht weicht zum Teil erheblich von deutschen Rechtsnormen ab. Nicht nur im Verfahrensrecht, sondr auch und insbesondere bei Pflichtteil-Festlegungen, Bestimmung der Erbberechtigten etc. ergeben sich enorme Unterschiede zwischen verschiedenen Rechtsordnungen!
Was heisst eigentlich "gewöhnlicher Aufenthalt"?
Der "gewöhnlichen Aufenthalt" ist gesetzlich nicht eindeutig definiert. Das zunächst durch ein bestehendes Testament auf den Plan gerufene Nachlassgericht untersucht immer einzelfallbezogen die Lebensumstände des Erblassers als Gesamtbeurteilung. Als Bestimmungskriterien werden alle Umstände herangezogen, die erkennen lassen, dass ein Aufenthalt nicht nur vorübergehend war. Eine große Rolle spielt hierbei der Schwerpunkt des sozialen Umfelds, insbesondere familiäre und berufliche Beziehungen. Der hierdurch vom Nachlassgericht bestimmte "gewöhnliche Aufenthalt" soll also eine feste Bindung zu dem betreffenden Staat erkennen lassen.
Erbrechtliche Rechtswahl ist geboten!
Die ab August 2015 eintretene Rechtsunsicherheit durch die Anknüpfung an das Recht des "gewöhnlichen Aufenthaltes" sollte jeder Betroffene - insbesondere im Ausland lebende Deutsche - unverzüglich durch eine sogenannte Rechtswahl beseitigen. Bei von der Staatsangehörigkeit abweichendem "gewöhnlichem Aufenthaltsort" kann der Erblasser bestimmen, dass das Recht des Landes seiner Staatsangehörigkeit auf seinen Erbfall anzuwenden ist. Es tritt dann ein Anwendungsvorrang gegenüber dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes ein.
Achtung! Diese Rechtswahl kann grundsätzlich nur in einer "Verfügung von Todes wegen" (also i.d.R. nur im Testament selbst) erklärt werden! Entweder durch eine Rechtswahlklausel im Testament oder mittels "Sonstiger Bestimmungen" der "Verfügung von Todes wegen". Will man Rechtssicherheit, sollte stets eine ausdrückliche Erklärung in das Testament aufgenommen werden.
Die Rechtswahl kann auch bereits jetzt in Testamente aufgenommen werden: Gemäß Art. 83 Abs. 2 EU-ErbVO ist eine solche Verfügung auch dann anzuerkennen, wenn sie bereits vor dem 17.08.2015 getroffen wurde.
Nächster Stolperstein - Nachlasseinheit!
Sowohl die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthaltsort als auch die Rechtswahl müssen nach der neuen Verordnung dem Prinzip der Nachlasseinheit folgen. Bislang ermöglichte Art. 25 Abs. 2 EGBGB eine beschränkte Rechtswahl - z.B. auf einzelne in Deutschland belegene Grundstücke oder auf das gesamte inländische Grundvermögen. Diese sogenannten Nachlassspaltungen sind nach der neuen EU-ErbVO nicht mehr zulässig! Ausnahmen: Noch vor dem 17.08.2015 getroffene Nachlassspaltungen durch Rechtswahl bleiben gem. Art. 83 Abs. 2 EU-ErbVO nur dann wirksam, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Festlegung der Rechtswahl seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Land seiner Staatsangehörigkeit hatte.
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